Hartplatzhelden: Bundesgerichtshof erklärt, warum Amateur-Fußballvideos zulässig sind

Der endgültige Stand zum Recht auf Amateurfußball-Videos hat viele Kicker und Zuschauer gefreut: Wer ein solches Video aufgenommen hat, darf es auch selbst auf einem Portal, wie etwa “Hartplatzhelden.de”, vermarkten. Das Urteil vom Bundesgerichtshof haben die Richter nun genauer erleutert.

Amateursport lasse sich nicht mit Profisport vergleichen. Zwar sehen die Richter die Organisation der Spiele, die die Fußballfunktionäre übernehmen, als schützenswert an. Jedoch beschränkten sich die Videos bei der Webseite Hartplatzhelden nur auf die Spielgeschehnisse, mit denen die Organisatoren nichts zu tun haben. Aus diesem Grund sehen die Richter keine wettbewerbswidrige Nachahmung durch die Beitreiber von Hartplatzhelden.

Das Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb verbietet die Nachahmung der Organisation und Durchführung von Amateur-Fußballspielen. Jedoch sei dies durch das Videoportal nicht gegeben. Vielmehr handele es sich um eine Leistung, die an das Fußballspiel anknüpft und nur abschnittsweise den Spielverlauf zeigt.

Somit stellten die Videos eine eigenständige Leitung dar, die nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Im Profisport stelle sich die Situation dagegen grundlegend anders dar, urteilten die Bundesrichter, weil dort die Einnahmen aus den Senderechten notwendig seien, um die Fußballspiele überhaupt veranstalten zu können. Sollte der Amateurfußball-Verband durch das Videoportal Hartplatzhelden geringe Einbußen verzeichnen, müsse er das jedoch so hinnehmen. Auch hat der Verband laut dem Urteil keinen Anspruch auf Werbeeinnahmen, die Hartplatzhelden generiert. So etwas sei im Wettbewerbsrecht nicht vorgesehen. Einen Rückgang der Besucherzahlen befürchten die Richter ebenfalls nicht.

Einzig das Hausrecht des Fußballvereins kann einem Amateurfilmer also nun noch den Einsatz der Handykamera verbieten.

07.04.2011 | Web | 31 views

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